§ 51 bmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 51 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des 4. Teiles ist
- 1. ein Anwartschaftsberechtigter:
- 2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge: