§ 66 bmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 66 Mitwirkungsverpflichtung
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.