§ 67 bmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
3. Abschnitt LeistungsrechtStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 67 Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
- 1. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
- 2. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 2) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
- 3. nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den §§ 55 Abs. 2 bis 4, 56, 57 und 58.