§ 1 bpgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 1 Zweck des Pflegegeldes
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
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