Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 15 Pfändung und Verpfändung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Bundesgesetz verpfändet und gepfändet werden können.