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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 31 Sachverständige
Bezüglich der Bestellung, Enthebung und Honorierung der freien ärztlichen Sachverständigen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.