§ 34 bpgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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7. ABSCHNITT
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 34 Übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(2) Der Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4 hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.
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