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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 47a
Bezüglich der Umrechnung auf Euro-Beträge für vor dem 1. Jänner 2002 gebührende Geldleistungen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.