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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 103 Leistungen
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
- 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
- 2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
- 3. aus dem Versicherungsfall des Todes