Gesetz bsvg - Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 105 bsvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.08.1996 § 105 Versicherungszeiten Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift