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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 118c Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
1. nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;
2. der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;
3. der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;
4. der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes;
5. der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei entsprechend anzuwenden;
6. der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage;
7. nach § 106 Abs. 1 Z 6 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.
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