§ 121 bsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2004
§ 121 Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist.
Filter