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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 138 Waisenpension, Ausmaß
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)Pension nach § 136 Abs. 1.