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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 148g Ausmaß der monatlichen Rente
Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.