§ 148k bsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 148k Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
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