§ 148p bsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 148p Unfallheilbehandlung
(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe;
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren.
(4) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.
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