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3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der VersichertenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 148p Unfallheilbehandlung
(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
- 1. ärztliche Hilfe;
- 2. Heilmittel;
- 3. Heilbehelfe;
- 4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren.