§ 149 bsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 149 Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses AN Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
Filter