Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 149f Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
- 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
- 2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.