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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2020
§ 156a Nichtanrechnung von Übergangsgeld
Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.