§ 170 bsvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1980
§ 170 Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag AN, AN dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
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