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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 180 Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.