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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1984
§ 224 Bundesbeitrag
Abweichend von den Bestimmungen des § 31 Abs. 4 leistet der Bund in der Pensionsversicherung der Bauern für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.