§ 232 bsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 232 Verfahren
Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am 31. Dezember 1978 noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem 31. Dezember 1978 weiterhin anzuwenden.
Filter