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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 237 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder Beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.