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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 23a Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
Beitragsgrundlage für die nach Abs. 1 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € , Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. AN die Stelle tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
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