§ 240 bsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 240 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Bauern-Pensionsversicherung und die Bauern-Krankenversicherung außer Kraft.
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