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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 13.01.1999
§ 267 Zusätzliche Ausgleichszulage 1999
- 1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
- 2. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)Pension hat.