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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.12.2008
§ 314 Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
Abweichend von den §§ 45 und 141 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach § 148f Abs. 1 und 3 sowie der Betrag nach § 149g Abs. 2 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.
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