Gesetz bsvg - Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 35 bsvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1979 § 35 Mitteilung über Beitragsrückstände Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände AN Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift