Gesetz bsvg - Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 75a bsvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1999 § 75a Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift