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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1997
§ 3 Form des Vertrags
(1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.
(2) Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.