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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1997
§ 15 Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers
Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen AN Dritte geleistet hat.