§ 33c buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 33c Wirkungsbereich
(1) Arbeitgeber'>Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer jedenfalls der nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 kommen nicht zur Anwendung; § 11 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass AN die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der für diese Arbeitgeber'>Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.
(2) Der nach § 33b können auch andere Arbeitgeber'>Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber'>Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des anzuwenden sind.
Filter