§ 33k buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2021
§ 33k Weitere Ansprüche bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich
(1) Für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 33d Abs. 2, sind die Abschnitte III, IIIa, IIIb und VIa anzuwenden.
(2) Arbeitgeber'>Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach § 13k, für das Überbrückungsgeld nach § 13o sowie für die Abfertigung nach § 21 iVm § 21a zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils § 33h Abs. 1 und 2 bis 3.
(3) Erweckt ein Arbeitgeber'>Arbeitgeber fälschlicherweise oder in betrügerischer Absicht den Eindruck, dass er einen Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, so darf dieser Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als in einem Entsendungsfall. Die sich aus der Rechtsordnung des Herkunftsstaates ergebenden Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber'>Arbeitgeber zu.
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