§ 3a buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2011
§ 3a Abtretungsverbot
Die dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber nicht wirksam abgetreten werden. Handelt es sich beim Arbeitgeber'>Arbeitgeber um eine Juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber den zu deren Vertretung berufenen Personen.
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