§ 3c buag
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2021
§ 3c Todesfall
Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren
- 1. die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
- 2. die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und 13c,
- 3. der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13j Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist,
- 4. die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, wobei § 13n Abs. 4 und 5 sinngemäß gilt, sowie
- 5. das Überbrückungsgeld im Ausmaß des § 13l Abs. 1 bis 4,