§ 43 buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2024
§ 43 Übergangsbestimmung
(1) Die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.
(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gemäß Abs. 2a mit 1. Jänner 2024, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt ist § 21a für die Zuschlagsleistung der Urlaubsregelungen sinngemäß anzuwenden. Der Arbeitgeber'>Arbeitgeber hat ab 1. November 2024 bis zum Ablauf des 15. Jänner 2025 die für eine Berechnung der Zuschläge zum Lohn gemäß § 21a BUAG erforderlichen Daten und AN den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss und die Höhe der dafür entrichteten Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung für den im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2024 gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf elektronischem Weg bekannt zu geben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die bekannt gegebenen Leistungen nach Prüfung auf die offenen Zuschläge anzurechnen. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund der Angaben des Arbeitgebers errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.
(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die in Betrieben nach § 2 Abs. 1 lit. h beschäftigt sind und zur Überlassung in Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe aufgenommen oder tatsächlich überwiegend überlassen werden, mit 1. August 2024.
(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit 1. Jänner 2026. Für Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. In diesem fall hat der Arbeitgeber'>Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. Jänner 2026 die Anzahl der Beschäftigungswochen, die über den Arbeitgeber'>Arbeitgeber abgerechnet werden, bekannt zu geben
(4) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025. Für Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die die Anzahl der Beschäftigungswochen nach § 13l Abs. 1 Z 1 oder 2 für die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld durch die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025 nicht erreichen, sind zur Erreichung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld beim selben Arbeitgeber'>Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungswochen anzurechnen, sofern dies in der Meldung nach Abs. 2 bekannt gegeben wird. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat diesfalls dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber die zu entrichtenden Zuschläge nach § 13o vorzuschreiben.
(5) Beim selben Arbeitgeber'>Arbeitgeber zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber'>Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.
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