§ 4b buag
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 4b Zusatzurlaub für Schichtarbeit
Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die
- 1. in Dreischichtarbeit oder
- 2. in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,