§ 9a buag
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.12.1976
§ 9a Ablöseverbot
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber'>Arbeitgeber und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.