Art. 3 buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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ARTIKEL III Anrechnung von höheren Urlaubsansprüchen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1984
Art. 3
Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch der dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer bisher gebührende Urlaubsanspruch nicht verkürzt werden.
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