§ 12 buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 12 Pfändungsschutz
(1) Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt (§ 8 Abs. 6 und 7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber'>Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.
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