§ 13g buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 13g
Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich eine Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis auf. Mit dem Verfall des Abfertigungsanspruches können Beschäftigungszeiten, die für die Entstehung des verfallenen Anspruches erforderlich waren, für einen neuerlichen Anspruch nicht mehr herangezogen werden. § 13e Abs. 2 gilt sinngemäß.
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