§ 13n buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2021
§ 13n Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m
(1) Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber'>Arbeitgeber, der diesem Bundesgesetz unterliegt, über die Zuerkennung der Gewährung von Überbrückungsgeld und den Beginn des Bezuges schriftlich zu informieren.
(3) Vereinbaren der Arbeitgeber'>Arbeitgeber und der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, den im Antrag des Arbeitnehmers gemäß § 13n Abs. 1 bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hat der Arbeitgeber'>Arbeitgeber die Urlaubs- und Abfertigungskasse darüber schriftlich zu informieren. Diese Information hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens drei Arbeitstage vor dem vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ursprünglich bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs einzulangen. Erfolgt die Information nicht fristgerecht, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 in der Höhe von 30 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes, der des Arbeitgebers gemäß § 13m Abs. 2 in der Höhe von 15 % des sonst dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
(3a) Eine Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs gemäß § 13l Abs. 6 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber'>Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben. Abs. 3 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m Abs. 1 kann vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber'>Arbeitgeber nur binnen zwölf Monaten nach Antritt der Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) des Arbeitnehmers oder binnen zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld gestellt werden. Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug, der Arbeitgeber'>Arbeitgeber die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers nachzuweisen. Stellt nur einer der beiden einen Antrag, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem jeweils anderen, den ihm gebührenden Anspruch auf Überbrückungsabgeltung unabhängig von einer Antragstellung zu gewähren.
(5) Der Antrag auf Gewährung einer Abgeltung nach § 13m Abs. 3 kann vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt werden, wobei der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer die Voraussetzungen nachzuweisen hat.
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