§ 23c buag
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 23c
Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.