§ 28 buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1987
§ 28 Bevorrechtung
(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.
(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung AN den Arbeitgeber'>Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung AN die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.
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