§ 33a buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT VIa Betriebliche Vorsorgekasse
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 33a Geltungsbereichsabgrenzung
(1) Für Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gemäß § 1 in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des , BGBl. I Nr. 100/2002, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes III gelten weiterhin für Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des § 13b erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des § 13b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 13b innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung beim selben Arbeitgeber'>Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber'>Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber'>Arbeitgeber den Bestimmungen des .
(3) Lehrlinge, die am 1. Jänner 2003 in einem Lehrverhältnis stehen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des . Die im Lehrverhältnis erworbenen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.
(4) Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis Beendet haben und die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes III. Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis Beendet haben, aber die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes III, wobei die Voraussetzungen des § 13b als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber'>Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben hat.
(5) Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt III scheidet der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes III aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des .
Filter