§ 33d buag
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Abschnitt VIb Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in ÖsterreichStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2021
§ 33d Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber
- 1. zur Arbeitsleistung oder
- 2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.