§ 33d buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt VIb Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2021
§ 33d Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber
1. zur Arbeitsleistung oder
2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden. Ein Beschäftiger mit Sitz außerhalb Österreichs gilt hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, als Arbeitgeber in Bezug auf die §§ 23, 23a und 33g.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.
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