§ 33e buag
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2005
§ 33e Urlaubsanspruch
Ein Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.