§ 33f buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 33f Urlaubsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer hat während des Urlaubs Anspruch auf das Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss). Die Bestimmungen des Abschnittes II sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Anspruch entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber'>Arbeitgeber die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge entrichtet. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Anspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat.
(3) Im Falle des Urlaubsverbrauchs während der Entsendung hat der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Der Arbeitgeber'>Arbeitgeber kann unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 für den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend machen. Dabei ist der Arbeitgeber'>Arbeitgeber verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die korrekte Abrechnung des Urlaubsentgeltes notwendigen Informationen zu übermitteln. Das Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer direkt auszuzahlen. Dies gilt auch für den fall des Urlaubsverbrauches durch den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Entsendung, sofern das Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber'>Arbeitgeber noch aufrecht ist.
(4) Wird kein Urlaub nach Abs. 3 in Anspruch genommen, so hat der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Der Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse und ist vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer geltend zu machen. Wird der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Anspruchs auf Abfindung neuerlich nach Österreich entsendet oder geht er sonst ein Arbeitsverhältnis nach diesem Bundesgesetz ein, so werden die Ansprüche auf Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusammengerechnet.
(5) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt sind die Ansprüche begründenden Umstände (Vorliegen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnisses, Dauer der Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung in Österreich) nachzuweisen. Wird das Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt für einen sechswöchigen Urlaub geltend gemacht, so sind auch die diesen Höheranspruch begründenden Beschäftigungszeiten, auch wenn sie im Ausland erbracht worden sind, nachzuweisen.
(6) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt'>Urlaubsentgelt sowohl den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer als auch dessen Arbeitgeber'>Arbeitgeber zu informieren über:
1. Höhe des Urlaubsentgelts,
2. Auszahlung des Urlaubsentgelts,
3. Anzahl der damit finanzierten Urlaubstage.
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