§ 34b buag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 34b Verarbeitung von Betriebsdaten
Soll auf Grund eines Dienstleistungsvertrages zwischen Arbeitgeber'>Arbeitgeber und BauID Gmbh'>Gmbh eine Registrierung des Arbeitgebers im ITSystem der BauID Gmbh'>Gmbh erfolgen, sind folgende Betriebsdaten zu verarbeiten: Firmenname und -Adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen. Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitgebers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der BauID Gmbh'>Gmbh diese Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.
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